März 2020

Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Ein Überblick über die vom Bundesrat beschlossenen wirtschaftlichen Massnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft

Anlässlich der Pressekonferenz vom 20. März 2020 hat der Bundesrat diverse Massnahmen vorgestellt, die die Folgen des Coronavirus auf die Schweizer Wirtschaft abfedern sollen. Zudem wurden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erleichtert und der Anspruch ausgedehnt. Informationen zur Kurzarbeit finden Sie in unserem separaten Artikel.

Überbrückungskredite

Ab ca. 25. März 2020 können Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen Überbrückungskredite von Banken erhalten, für welche der Bund bürgt. Dabei können Beträge von bis zu 10% des Umsatzes und maximal CHF 20 Mio. bezogen werden. Diese Beträge sind zu 100% durch den Bund gedeckt. Darüberhinausgehende Beträge sind zu 85% durch den Bund gedeckt und benötigen eine Banküberpüfung.

Aufschub Sozialversicherungsbeiträge

In Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge haben Unternehmen die Möglichkeit, einen zinslosen Zahlungsaufschub zu beantragen, oder die regelmässigen Akontobeiträge anpassen zu lassen, wenn die Summe der ausbezahlten Löhne wesentlich gesunken ist. Dies gilt auch für Selbständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig sind die AHV-Ausgleichskassen.

Steuern

Auch im Bereich der Steuern gibt es Erleichterungen. So wird den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne dass ein Verzugszins anfällt. Dies gilt für die Mehrwertsteuer, Zölle, besondere Verbrauchssteuern und Lenkungsabgaben vom 21. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, wofür der Zinssatz auf 0,0% gesenkt wird.

Betreibungen

Der Bundesrat hat einen schweizweiten Betreibungsstopp vom 19. März 2020 bis zum 4. April 2020 beschlossen.

Erwerbsausfälle von Selbständigen:

Neu können auch selbständig Erwerbende eine Entschädigung für das ausgefallene Erwerbseinkommen beantragen, wenn sie Betreuungspflichten aufgrund von Schulschliessungen nachkommen müssen, unter ärztlich verordneter Quarantäne stehen oder den selbständig geführten, öffentlichen Betrieb schliessen müssen. Darunter fallen auch freischaffende Künstler/Innen, deren Engagements aufgrund des Coronavirus abgesagt werden mussten. Die Entschädigung wird dabei als Taggeld ausgerichtet und auf 10, resp. 30 Taggelder beschränkt. Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse.

Erwerbsausfälle von Angestellten

Auch Angestellte, die aufgrund von Schulschliessungen ihren Betreuungspflichten nachkommen und dadurch ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen oder aufgrund einer ärztlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 80% des ausgefallenen Einkommens und ist für Personen unter Quarantäne auf 10 Tage beschränkt.

Kulturunternehmen und –schaffende

Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können beim Kanton rückzahlbare, zinslose Darlehen als Liquiditätsüberbrückung beantragen. Kulturschaffende können zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten nicht rückzahlbare Nothilfen über Suisseculture Sociale beantragen, wenn diese nicht über den Erwerbsausfall von selbständig Erwerbenden gedeckt ist.

Ferner ist es für Kulturunternehmen möglich, eine Entschädigung für abgesagte oder verschobene Veranstaltungen oder durch Betriebsschliessungen entstandene Ausfälle und Schäden zu beantragen. Die Ausfallentschädigung deckt 80% der tatsächlichen Kosten.

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Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Fabian Meier
Rechtsanwalt

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