März 2020

Update: Coronavirus und die Kurzarbeit

Einführung von Kurzarbeit aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus auf die Wirtschaft.

*Update*

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Krise erlangte das Instrument der Kurzarbeit plötzlich eine enorme Bedeutung. Im Rahmen diverser Pressekonferenzen hat der Bundesrats mittlerweile bekanntgegeben, dass das Instrument der Kurzarbeit diverse Lockerungen und Vereinfachungen erhält, um der aktuellen, ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus gerecht zu werden.

Auf dieser Seite können Sie laufend die aktuellen Anpassungen mitverfolgen. Unten an die Neuerungen folgt der ursprüngliche Artikel zur Kurzarbeit.

Laufende Anpassungen:

  • Die Frist zur Voranmeldung für die Kurzarbeit (KAE) wurde aufgehoben.
  • Die Karenzfrist nach wurde vollständig aufgehoben.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert.
  • Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion (z.B. Gesellschafter, die bei ihrer Gesellschaft angestellt sind)  können ebenfalls Kurzarbeit beantragten und erhalten eine Pauschale von CHF 3'320.00 für ein Vollzeitpensum.
  • Für Personen, die im Betrieb des Ehegatten oder des eingetragenen Partners arbeiten, kann nun ebenfalls eine KAE beantragt werden.
  • Personen in einem Lehrverhältnis können auch für die Kurzarbeit angemeldet werden.
  • Kurzarbeit ist nun auch bei befristeten und temporären Anstellungsverhältnisse möglich.

 

*Ursprünglicher Artikel*

Begriff der Kurzarbeit

Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag vorübergehend reduziert oder ganz eingestellt wird. Die Arbeitnehmenden werden nur noch für die neu festgelegte Arbeitszeit durch den Arbeitgeber entschädigt. Obschon der Arbeitsvertrag mit seinen vereinbarten Bedingungen grundsätzlich bestehen bleibt, bedeutet dies eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Vergütung. Entsprechend ist das Einverständnis der Arbeitnehmenden vorausgesetzt. Die Abänderung ist temporär.

Da aufgrund der Kurzarbeit den Arbeitnehmenden ein Lohnausfall entsteht, wird dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Umfang von 80% durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt. Dabei spricht man von Kurzarbeitsentschädigung.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Kurzarbeitsentschädigung finden sich in Art. 31 bis 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG).

Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kurzarbeit eingeführt werden und eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragt werden kann:

  • Der Arbeitsausfall ist nicht durch normale wirtschaftliche Schwankungen bedingt.
  • Die Reduktion des Pensums beträgt mind. 10 %.
  • Die Arbeitszeiten werden erfasst und können kontrolliert werden.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend.
  • Die arbeitnehmende Person ist ALV-Beitragspflichtig oder noch nicht im AHV-Beitragsalter.
  • Die arbeitnehmende Person ist mit der Kurzarbeit einverstanden.

Corona-Virus

Gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ist der durch behördliche Massnahmen eingetretene Arbeitsausfall ein Grund für die Einführung von Kurzarbeit. Unternehmen, die aufgrund dieser aussergewöhnlichen Situation wirtschaftlich betroffen sind, können die Kurzarbeit gestützt auf die oben genannten Voraussetzungen beantragen.

Aufgrund der ausserordentlichen Lage hat das Seco entschieden, die Karenzfrist, während der die Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen mussten, aufzuheben. Somit entfällt die Beteiligung des Arbeitgebers am Lohnausfall. Zudem müssen neu nicht zuerst Überstunden abgebaut werden, bevor die KAE beantragt werden kann. Ferner ist die Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen mittels KAE möglich.

Stundenlohn

Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Sofern die obgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kurzarbeit somit auch für Angestellte im Stundenlohn beantragt werden. Der Arbeitsausfall des Arbeitnehmenden muss jedoch genügend bestimmbar und die Arbeitszeit wie bei im Monatslohn angestellten Personen kontrollierbar sein.

Vorgehen

Die Kurzarbeit muss beim zuständigen Amt beantragt werden. Im Kanton Bern ist dies die Arbeitslosenkasse. Grundsätzlich gilt eine Anmeldefrist von zehn Tagen. Die Kantone haben jedoch spezifisch aufgrund der aktuellen Situation die Kompetenz, die Frist zu senken. Der Bundesrat hat die Voranmeldefrist mittlerweile ganz aufgehoben.

Arbeitnehmende müssen im Übrigen nicht die Fristen in Bezug auf die ALV-Beitragspflicht erfüllen. Ab Beginn einer Anstellung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht ein Anspruch auf KAE.

Lohnauszahlung

Arbeitgebende müssen den Lohn weiterhin zum vereinbarten Zeitpunkt auszahlen, wobei die effektiv geleisteten Stunden zu 100 % zu vergüten sind. Die aufgrund der Kürzung der Arbeitszeit ausgefallenen Stunden (Leerstunden) müssen Arbeitgebende jedoch nur zu 80 % bezahlen. Die Arbeitslosenkasse wird bei Bewilligung der Kurzarbeit diese 80 % im Nachhinein an die Arbeitgebenden überweisen.

Wichtig ist, dass die Arbeigebenden die Sozialversicherungsabzüge weiterhin auf dem regulären, vollen Lohn (Status ohne Kurzarbeit) vornehmen, damit keine Beitragslücken bei den Arbeitnehmenden entstehen.

zurück
Update: Coronavirus und die Kurzarbeit

Luca Capuzzello
Rechtsanwalt

Zum Autor