April 2019

Besuchsrechte der Grosseltern

Grosseltern übernehmen immer wichtigere Betreuungsrollen bei ihren Grosskindern, verfügen im Konfliktfall jedoch über wenig Rechte.

Die Familie Schmocker lebt in Bern. Die beiden gemeinsamen Kinder werden an zwei Tagen pro Woche durch die Grosseltern väterlicherseits betreut.

Nach der Scheidung verbleiben die Kinder bei der Mutter. Die Beziehung zu den Grosseltern verschlechtert sich und die Mutter lässt die Kinder von nun an fremdbetreuen. Die Grosseltern bekommen ihre Enkelkinder nicht mehr zu Gesicht.

Der Vater hütet die Kinder zwar zweimal im Monat, wohnt aber mittlerweile in Zürich und ist nicht bereit, die Kinder während den Besuchswochenenden seinen Eltern zu übergeben. Die Grosseltern Schmocker fragen sich, ob sie das bisherige Besuchsrecht mit ihren Enkelkindern juristisch erzwingen können, zumal diese unter dem Kontaktverlust leiden.

Im Verhältnis zwischen Eltern und Kind sieht das Gesetz in Trennungs- oder Scheidungsfällen ein Besuchsrecht für jeweils beide Elternteile vor. Leider fehlt eine vergleichbare Regelung, für den Fall, dass den Grosseltern der Kontakt mit ihren Grosskindern verweigert wird. Eine Lösung für dieses Problem könnte aber allenfalls eine Bestimmung im Zivilgesetzbuch bieten, gemäss welcher unter Umständen auch Drittpersonen, wie beispielsweise Grosseltern, ein Besuchsrecht gewährt werden kann. Ein solches kann aber nur angeordnet werden, wenn «ausserordentliche Umstände» vorliegen. Solche Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die Grosseltern bereits seit längerer Zeit eine wichtige Betreuungsfunktion übernommen haben. Die Grosseltern haben mit anderen Worten dann gute Chancen, dass sie auch in einem Koniktfall weiter ihre Grosskinder betreuen dürfen, wenn sie schon zuvor eine nahe Beziehung zu ihnen geführt und diese regelmässig betreut haben.

Bei den Grosseltern Schmocker, welche ihre Enkel bereits früher an zwei Tagen pro Woche betreuten, dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein. Nicht immer stehen jedoch die Eltern einem Kontakt zu den Grosseltern entgegen. Gerade bei internationalen Ehen sind oftmals ausländerrechtliche Bestimmungen der Grund, wieso ein Kontakt erschwert oder verunmöglicht wird. Selbst mit einem Visum ist in den meisten Fällen nur ein Aufenthalt von maximal drei Monaten am Stück möglich. Meinen Klienten empfehle ich in diesen Fällen die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentner. Eine solche kann dann ausgestellt werden, wenn der Lebensunterhalt in der Schweiz sichergestellt ist und die Grosseltern im Ausland nicht mehr arbeitstätig sind

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Besuchsrechte der Grosseltern

Cristian Torrado
Rechtsanwalt

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