Februar 2019

Vorsicht im Umgang mit Schimpfwörtern

Eine Beschimpfung mit bösen Folgen. 

Zu Ohren gekommen ist es Herrn Zuber* rund zwei Monate später: An einer Messe trifft der Treuhänder zufälligerweise eine Kundin und kommt mit ihr ins Gespräch. Nach kurzem Small-Talk wird ihr Blick seriöser und sie eröffnet ihm, dass sie vor kurzer Zeit an einem Event einem Herrn Stocker*, ebenfalls Treuhänder, begegnet sei. Offenbar habe Herr Stocker versucht, die Kundin für sich zu gewinnen und als diese ihm mitteilte, dass sie bereits von Herrn Zuber betreut werde, habe Herr Stocker kurzerhand die Beherrschung verloren. Herr Stocker teilte der Kundin mit, dass er eine rechtliche Auseinandersetzung mit Herrn Zuber hatte und machte keinen Hehl daraus, was seine Meinung von ihm sei. Dabei sei insbesondere ein bestimmtes Schimpfwort mehrmals gefallen und Herr Zuber wurde auch als «Betrüger» bezeichnet.

 

Neben den unschönen Wörtern hat Herr Stocker sogar Details aus einem Vertrag zwischen den beiden erwähnt und behauptet, er werde schon noch dafür sorgen, dass Herr Zuber finanziell bluten müsse. Dumm nur, dass in dieser Vereinbarung gerade eine Geheimhaltungsklausel integriert war, die mit einer Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 25’000.00 verbunden war.

 

Um Herrn Stocker aufzuzeigen, dass dieses Verhalten nicht toleriert wird sowie um ähnliche Vorkommnisse und einen allfälligen weiteren Rufschaden zu verhindern, hat sich Herr Zuber entschlossen, gegen Herrn Stocker einen Strafantrag wegen Verleumdung und Beschimpfung einzureichen, verbunden mit einer Zivilklage in Höhe der Konventionalstrafe.

 

Einige Zeit später sass Herr Stocker vor der Richterin und bestritt den Vorfall vehement, doch die als Zeugin geladene Kundin erschien der Richterin durchaus glaubwürdiger. Sie habe kein Interesse daran, diese Geschichte zu erfinden und es seien keine Lügensignale erkennbar. Die Richterin schlug in der Folge einen Vergleich vor, um die Sache gütlich zu erledigen. Dieser enthielt, dass sich Herr Stocker offiziell bei Herrn Zuber entschuldigt, sich verpflichtet keine weiteren rufschädigenden Äusserungen mehr zu verbreiten und Herrn Zuber die Konventionalstrafe zu bezahlen, da er die Details der Vereinbarung ausgeplaudert hatte. Zudem musste Herr Stocker die Anwaltskosten beider Parteien übernehmen. Im Gegenzug verpflichtete sich Herr Zuber, seine Strafanträge zurückzuziehen. Die Angelegenheit war somit erledigt und seither ist Herrn Zuber kein ähnlicher Vorfall mehr zu Ohren gekommen.

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Vorsicht im Umgang mit Schimpfwörtern

Fabian Meier
Rechtsanwalt

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