Februar 2022

Veraltete Dienstbarkeiten

Was tun, wenn sich der Nachbar plötzlich querstellt und den Fussweg, den Sie Jahrelang benützt haben, sperrt und Ihnen den Zugang verunmöglicht?

Allenfalls werden Sie zudem mit einer behelfsmässigen Erklärung abgespiesen, wonach der Weg nicht mehr dem ursprünglich festgelegten Nutzen diene und deshalb nun nicht mehr begangen werden könne.

Ganz allgemein erlauben Dienstbarkeiten dem berechtigten Grundstück, das in der Regel benachbarte Grundstück in einer Form zu begehen oder zu benützen. Oft handelt es sich dabei um ein Wegrecht, das den Benutzern des berechtigten Grundstücks den Zu- und Weggang zum bzw. vom Grundstück einräumt.

Nicht selten existieren heute Dienstbarkeiten, die vor einem Jahrhundert oder gar länger errichtet und einer bestimmten Benützung zugeordnet worden sind. So unterscheidet man beispielsweise zwischen Fahr-, Fuss-, Karr- oder gar Viehzügelwegrechten.

Es versteht sich von selbst, dass sich die Nutzung von solchen Dienstbarkeiten mit den Jahrzehnten verändert und plötzlich nicht mehr dem anfänglich vorgesehenen Nutzen entsprechen. Des Weiteren ist es möglich, dass ursprünglich landwirtschaftliche Grundstücke unterdessen der Bauzone zugeführt oder generell Grundstücke parzelliert, vereint und bebaut worden sind. Dabei bleiben die bisherigen Dienstbarkeiten grundsätzlich bestehen, was zu teilweise unbefriedigenden Konstellationen für die belasteten Grundstücke führen kann. So zum Beispiel, wenn Grundstücke nach Vereinigung plötzlich mit mehreren Wegrechten belastet sind; wenn eine Dienstbarkeit selten bis nie mehr benützt wird; oder das Wegrecht auf einmal direkt neben der Terrasse des neu gebauten Hauses vorbeiführt. Es erstaunt deshalb nicht, dass Eigentümer der belasteten Grundstücke sich an der Begehung ihrer Grundstücke stören und sie löschen lassen wollen.

Was gilt nun?

Grundsätzlich hat der Besitzer des dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks nicht Anspruch auf die Benützung mehrerer nahezu gleichwertiger Wege, auch wenn es aufgrund obenbeschriebener Tatbestände mehrere davon gibt. Der Sinn einer Dienstbarkeit liegt nämlich in einer zweckmässigen und verhältnismässigen Erschliessung des berechtigten Grundstücks.

Des Weiteren gilt es zu eruieren, welchem Zweck die bestehende(n) Dienstbarkeit(en) ursprünglichen diente(n) – wozu sollte die Dienstbarkeit dienen und mit welcher Absicht wurde sie von den Parteien vereinbart?

Der Nutzen der Dienstbarkeit kann sich mit dem Ablauf der Zeit verändern, sie kann aber nicht einem neuen Zweck zugeführt werden. Aus einem Viehzügelweg kann also nicht ohne weiteres eine Autozufahrt gemacht werden. Die Dienstbarkeit muss einer Auslegung unterzogen werden. Ein Viehzügelweg wurde von den Berechtigten vielleicht auch genutzt, um einkaufen zu gehen und sich so einen kilometerlangen Umweg zu ersparen. Er diente somit auch als Gehweg und wird seit Ende der landwirtschaftlichen Nutzung nur noch als solchen gebraucht. In diesem Falle dürften die Eigentümer des berechtigten Grundstücks nach wie vor ein Anrecht auf die Ausübung der Dienstbarkeit haben. Es hat jedoch eine Beurteilung jedes Einzelfalls zu erfolgen.

Für die Gültigkeit von Dienstbarkeiten ist ein Eintrag im Grundbuch notwendig. Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, welche Art von Dienstbarkeit vorliegt. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nicht ein anderer, allenfalls zusätzlicher Wille der Parteien eruieren lässt, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.

Dienen Dienstbarkeiten keinem oder bloss noch einem geringen Nutzen, können sie von den Eigentümern des belasteten Grundstücks auf einseitiges Begehren hin gelöscht werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur noch selten genutzt wird oder das Grundstück anderweitig und in gleichwertiger Art und Weise erschlossen ist.

Wie stellt man sich zur Wehr?

Stellt sich der Nachbar quer und verwehrt bzw. verunmöglicht Ihnen die Ausübung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit selbst nach gütlichen Lösungsversuchen Ihrerseits, bleibt einem der Rechtsweg nicht erspart. Es ist diesfalls ein Gesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen und darin um Beseitigung der Störung zu ersuchen. Das Schlichtungsverfahren ist laienfreundlich ausgestaltet und stellt eine notwendige Vorstufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dar.

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Luca Capuzzello
Rechtsanwalt

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