August 2021

Arglisitige Bananenkisten

Die Tücken bei Mängeln, die nach erfolgter Verschreibung der Liegenschaft entdeckt werden.

Nach einer weiteren Hausbesichtigung waren die Ehegatten Koller* überzeugt, endlich das passende Objekt gefunden zu haben und sie entschieden sich, dieses zu kaufen.

 

Bei Grundstückkäufen fordert Art. 216 Abs. 1 OR, dass ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen wird. Diese Formvorschrift soll die Parteien einerseits vor übereilten Vertragsabschlüssen schützen und andererseits dafür sorgen, dass die Verträge rechtlich vollständig sind.

 

Im Falle der Ehegatten Koller enthielt der notariell aufgesetzte Vertrag eine sogenannte Freizeichnungsklausel, wonach der Verkäufer für keine Mängel mehr haftet. Davon ausgenommen sind unter anderem Mängel, die dem Verkäufer zwar bekannt waren, jedoch bei Vertragsabschluss arglistig verschwiegen worden sind. Vor Gericht obliegt es dem Käufer, diese Arglist zu beweisen.

 

Nachdem die Ehegatten Koller ihr neues Eigentum bezogen hatten, bemerkten sie, dass eine Wand im Keller stark von Schimmel befallen war. Fachliche Abklärungen ergaben bald, dass es sich um eine statisch wichtige Wand handelt und bereits gefährliche Risse erkennbar waren. Die Wand musste zwingend saniert werden. Die Ehegatten fragten sich zu Recht, weshalb ihnen dies nicht früher aufgefallen war und konnten sich daran erinnern, dass bei den Besichtigungen jeweils gerade vor dieser Wand Bananenkisten aufgetürmt waren.

 

Aussergerichtliche Gespräche mit dem Verkäufer führten zu keinem Erfolg und die Ehegatten sahen sich gezwungen, den Schaden vor Gericht einzuklagen. Im Verlauf des Prozesses kamen Unterlagen zum Vorschein, die belegten, dass der Verkäufer den Schimmelbefall bereits Monate vor Vertragsabschluss seiner Versicherung gemeldet hatte. Die Versicherung lehnte die Deckung der Kosten jedoch ab. Aus diesem Grund, so das Gericht, habe sich der Verkäufer wohl entschieden, die Liegenschaft zu veräussern, statt die hohen Kosten für die Sanierung zu tragen. Die Tatsache, dass der Verkäufer den Mangel bereits vor dem Verkauf kannte, der Mangel jedoch weder im beurkundeten Vertrag noch in sonstigen Dokumenten wieder erwähnt werde, lasse einzig darauf schliessen, dass dieser arglistig verschwiegen worden sei. Der Verkäufer wurde schliesslich verurteilt, die Sanierungskosten zu bezahlen, dies zuzüglich den entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten.

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Arglisitige Bananenkisten

Fabian Meier
Rechtsanwalt

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