Juli 2026
Die wichtigsten Änderungen im Werkvertragsrecht ab 2026
Auf den 1. Januar 2026 tritt das revidierte Obligationenrecht in Kraft, das einige wichtige Änderungen des Werkvertragsrecht vorsieht.
Mängelhaftung (Art. 367 Abs. 1 bis und 370 Abs. 4 OR)
Nach dem alten Recht gilt eine sofortige Rügepflicht: Der Besteller muss das Werk nach dem Geschäftsgang prüfen und allfällige Mängel sofort anzeigen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt neu eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen ab Ablieferung der Sache. Bei versteckten Mängeln müssen diese innert 60 Tagen ab der Entdeckung gerügt werden.
Die neue Frist ist zwingend und darf nicht zulasten des Bestellers verkürzt werden, kann jedoch vertraglich verlängert werden.
Die Rügefrist gilt sowohl für unbewegliche Werke wie beispielsweise Bauten, als auch für beweglich Werke, die in ein unbewegliches Werk integriert worden sind. Ein Beispiel hierfür wäre ein Mangel an einer Tür, die in ein Haus integriert worden ist. Die 60-tägige Rügefrist findet ebenfalls Anwendung auf Mängel an Werken, die von einem Architekten oder Ingenieur erstellt worden sind und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden sind. Hierbei ist zum Beispiel ein mangelhafter Bauplan zu nennen.
Nachbesserung (Art. 368 Abs. 2 bis OR)
Nach dem geltenden Recht stehen dem Besteller eines mangelhaften Werks verschiedene Wahlrechte zu. Je nach Schwere des Mangels kann er einerseits vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz gelten machen, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom Lohn des Unternehmers oder die unentgeltliche Nachbesserung des Werkes fordern. In der Praxis wird die Mängelhaftung oft nach den Schranken von Art. 100 und 199 OR eingeschränkt oder ausgeschlossen. So wird nach dem geltenden Recht das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung oft vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Das neue Recht sieht vor, dass der unentgeltliche Nachbesserungsanspruch bei Mängeln an Bauten nicht mehr vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
Verjährung (Art. 371 Abs. 3 OR)
Nach dem alten Recht verjähren Ansprüche wegen Mängeln zwei Jahre nach der Abnahme eines beweglichen Werkes. Bei unbeweglichen Werken, sowie bei beweglichen Werken, die in ein unbewegliches Werk integriert worden sind, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Diese Fristen können jedoch nach den Regeln des Kaufvertrags (Art. 210 ff. OR) verkürzt werden.
Das neue Recht sieht vor, dass die Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht mehr zum Nachteil des Bestellers verkürzt werden kann. Die zweijährige Frist für bewegliche Werke kann jedoch weiterhin nach den Schranken von Art. 210 Abs. 4 OR verkürzt werden. Die neue Regelung ist deshalb insbesondere für unbewegliche Bauwerke von Bedeutung.
Fazit
Bei komplexen Bauwerken ist es kaum möglich, Mängel sofort zu entdecken und zu rügen, weshalb die Einführung der neuen 60-tägigen Rügefrist sehr viel praktikabler ist. Zudem wird der Besteller durch die zwingenden Fristen besser geschützt.
Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass die Änderungen des Obligationenrechts verschiedene zwingende Fristen einführen, die teilweise in Konflikt mit bestehenden Regeln der SIA-Norm 118 stehen. Die SIA-Norm 118 beansprucht zwar weiterhin Geltung, jedoch ist besonders darauf zu achten, dass die von der OR-Revision betroffenen Bestimmungen eingehalten werden. Beispielsweise sieht die SIA-Norm 118 eine zweijährige Rügefrist für Mängel vor, nach Ablauf dieser Frist müssen Mängel jedoch «sofort» gerügt werden. Da das neue Recht eine zwingende 60-tägige Rügefrist auch für versteckte Mängel vorsieht, erweist sich die Frist der SIA-Norm 118 in der tatsächlichen Anwendung als kürzer und nicht kompatibel mit dem zwingenden Gesetzesrecht. In dieser Hinsicht wird auch eine Revision der SIA-Norm 118 nötig sein.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den neuen rechtlichen Regelungen auseinanderzusetzen und insbesondere bei Standarddokumenten wie AGBs darauf zu achten, dass auf die korrekten Fristen verwiesen wird. Das neue Recht gilt für jene Verträge, die nach dem 01.01.2026 abgeschlossen werden.
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