Februar 2025
A-Post Plus und der Beginn der Fristen
Die Tücken von A-Post Plus bei der Berechnung von Fristen.
Bereits seit 2007 bietet die Schweizerische Post die Versandmethode A-Post Plus an: Dabei werden Briefe direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten befördert, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen muss. Die Postsendung bleibt aber dennoch über eine Sendungsverfolgungsummer elektronisch nachverfolgbar, sodass der genaue Tag der Zustellung eruiert werden kann.
Ein Brief gilt somit als zugestellt, auch wenn dieser vielleicht wegen Abwesenheit oder Ferien erst viel später zur Kenntnis genommen wird. Dies birgt im Rechtsverkehr diverse Gefahren!
Wie verhält es sich z.B. mit der Berechnung der Frist, wenn die A-Post Plus Sendung an einem Samstag zugestellt wurde?
Das Bundesgericht hat diese Frage bereits mehrfach behandelt, indem es auf Beschwerden wegen Nichteinhaltung von Fristen bei Zustellung mit A-Post Plus an Samstagen nicht eingetreten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Frist somit ausgelöst, selbst wenn die betreffenden Dokumente erst später zur Kenntnis genommen werden. Da im Unterschied zu eingeschriebenen Briefen, die an Samstagen nicht zugestellt werden, A-Post Plus Sendungen sehr wohl auch an Samstagen im Briefkasten eintreffen können, verkürzt eine solche Praxis die Fristen der Betroffenen. Dadurch kann die Zustellung über A-Post Plus insbesondere im Geschäftsverkehr, aber auch im privaten Bereich zur Fristenfalle werden.
Diese Problematik wurde jedoch erkannt und vom Gesetzgeber korrigiert: Seit Anfang 2025 hält Art. 142 Abs. 1bis ZPO fest, dass bei Zustellungen an Samstagen, Sonntagen oder von Bundesrecht oder kantonalem Recht anerkannten Feiertagen die Mitteilung erst ab dem nächsten Werktag als erfolgt gilt. Diese Regelung soll zukünftig über die Verabschiedung eines Mantelgesetzes auch auf alle weiteren Gesetze, die Fristenberechnungen enthalten, übertragen werden (StPO, BGG, VwVG usw.). Gleichzeitig wird vorgesehen, dass auch das Bundessgesetz über den Fristenablauf an Samstagen revidiert wird.
Obwohl die Zustellung seit dem 1. Januar 2025 nun erst erst ab dem nächsten Werktag als zugestellt gilt, raten wir Ihnen, bei Erhalt einer A-Post plus Sendung in jedem Fall umgehend das Datum der Zustellung über die Sendungsverfolgungsnummer zu prüfen. Insbesondere bei längerer Abwesenheit kann so das Verpassen von Fristen verhindert werden.
zurück